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§ 1 Geltungsbereich Diese Marktordnung gilt für die Beschickung der folgenden Wochenmärkte in Wuppertal, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich geregelt ist:
1. Wuppertal-Ronsdorf 2. Wuppertal-Vohwinkel 3. Laurentiusplatz 4. Wuppertal-Cronenberg 5. Wuppertal-Barmen
Die Märkte sind keine öffentliche Einrichtung. Sie werden mit Zustimmung der Stadt Wuppertal betreut und organisiert vom Verein zur Förderung der Kultur der Wuppertaler Wochenmärkte e.V. (im Weiteren: "Verein").
Diese Marktordnung gilt für alle Märkte. Sollten zukünftig weitere Märkte zusätzlich eröffnet und vom Verein zur Förderung der Kultur der Wuppertaler Wochenmärkte e. V. betreut werden, gilt diese Marktordnung auch für diese Märkte. Ziel der Marktordnung ist eine weitgehende Selbstregulierung und -organisation der Wochenmärkte durch die jeweiligen Beschicker vor Ort. Zu diesem Zweck soll jeder Wochenmarkt einen Vertreter ("Marktsprecher") benennen, der den Kontakt zwischen dem Verein und den Marktbeschickern organisiert. Der Vertreter muss Mitglied des Vereins sein. In Zweifelsfällen und Streitfragen entscheidet der jeweilige Vertreter des Vereins auf dem Wochenmarkt, im Übrigen der Vorstand des Vereins.
§ 2 Öffnungszeiten (1) Die Wochenmärkte finden an im Voraus bestimmten Wochentagen statt. Die Öffnungszeiten sind jeweils gesondert festzusetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten. (2) Markttage, die aufgrund von flexiblen gesetzlichen Feiertagen ausfallen, können bis zum 28.02. eines jeden Jahres auf andere Wochentage verlegt werden. Anträge zur Verlegung sind bis längstens 31.01. eines jeden Jahres an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt ist jeder Marktbeschicker. Die Entscheidung über die Verlegung trifft der Vorstand in Absprache mit der Stadt Wuppertal.
§ 3 Auf- und Abbau (1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen auf den Marktplätzen am dem Markttag vorausgehenden Tag, sofern dieser nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, nach 19.00 Uhr angefahren, ausgepackt, oder aufgestellt werden. (2) Zu Beginn der Öffnungszeiten müssen alle Waren ordnungsgemäß ausgezeichnet sein. (3) Die zur Anlieferung benötigten Fahrzeuge sind zügig zu entladen und vom Marktplatz zu entfernen. (4) Sämtliche Waren und Verkaufseinrichtungen müssen spätestens 3 Stunden nach Ende der Öffnungszeiten vom Marktplatz entfernt sein. (5) Öffentliche Veranstaltungen, die den Marktbetrieb be- oder verhindern, sollen von der Stadt Wuppertal bis zum 30.01. d. J. dem Verein mitgeteilt sein. Für Ausweichplätze soll von Seiten der Stadt Wuppertal gesorgt werden. (6) Auf den Wochenmärkten dürfen grundsätzlich: 1. alle in der Gewerbeordnung zugelassenen Waren des täglichen Bedarfs 2. alle in der Verordnung über die Bestimmungen zusätzlicher Gegenstände des Warenverkehrs auf den Wuppertaler Wochenmärkten genannte Gegenstände feilgeboten werden. (7) Zutritt: Der Verein kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zu den Wochenmärkten je nach den Umständen befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen Vorschriften dieser Marktordnung oder gegen eine aufgrund dieser Ordnung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen worden ist. (8) Standplätze: 1. Auf den Wochenmärkten dürfen Waren nur von den zugewiesenen Standplätzen aus angeboten oder verkauft werden. 2. Der Verein weist die Standplätze um Rahmen bestehender Möglichkeiten und nach marktbetrieblichen Erfordernissen auf Antrag zu. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. 3. Der zugewiesene Standplatz darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vereins Dritten überlassen werden, jede Form von entgeltlicher oder unentgeltlicher Nutzungsüberlassung ist unzulässig. Die wiederholte Duldung bedeutet keine Zustimmung. Die Zuweisung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden wenn: a) der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird, b) der Marktplatz ganz oder teilweise zwecks baulicher €nderungen oder zu anderen öffentlichen Zwecken benötigt wird, c) der Standplatzinhaber fällige Benutzergebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt, d) der Standplatzinhaber nach schriftlicher Mahnung den Marktfrieden erneut empfindlich stört oder den Anweisungen des Vereins erneut nicht nachkommt, e) der Verein aus wichtigem Grund einen Platztausch oder Ðwechsel für erforderlich hält; ein Entschädigungsanspruch besteht in diesen Fällen nicht; Wird die Zuweisung des Standplatzes widerrufen, kann die unverzügliche Räumung verlangt werden. (9) Verkaufseinrichtungen: a) Als Verkaufseinrichtungen sind Verkaufswagen oder Anhänger sowie Verkaufs-stände oder Tische zugelassen. Sie sind so zu gestalten, dass sie sich in das Ortsbild des Marktplatzes einfügen und sich dem Charakter des jeweiligen Marktes und seiner übrigen Verkaufseinrichtungen anpassen. Größe, Beschaffenheit und Aussehen sind vorab mit dem Verein abzustimmen. Fahrzeuge sind von der Marktfläche zu entfernen, soweit sie nicht für den Verkaufsvorgang unverzichtbar sind (Verkaufsfahrzeuge). b) Die Verkaufseinrichtungen, insbesondere die elektrischen Anlagen müssen in einwandfreiem technischen Zustand sein. Sollten Mängel offensichtlich werden und trotz schriftlicher Abmahnung nicht beseitigt werden, kann ein Fachmann durch den Verein hinzugezogen und beauftragt werden die Mängel zu beseitigen. c) Die Verkaufseinrichtungen sind ordnungsgemäß aufzustellen bzw. aufzubauen. Sie müssen insbesondere gegen Sturm und andere Einwirkungen ausreichend gesichert sein. Die Bodenflächen der Marktplätze dürfen nicht beschädigt werden. Bodenverankerungen durch Spitzeisen u. ä. sowie die Befestigung der Verkaufseinrichtungen an Bäumen, deren Schutzvorrichtungen, Zäunen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprecheinrichtungen o. ä. sind nicht erlaubt. Die Mindesthöhe für Verkaufseinrichtungen beträgt 60 cm. Vordächer dürfen höchstens 1,20 m überragen und müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. An Verkaufsständen sind die oberen Querstangen in einer Höhe von mindestens 2,10 m anzubringen. d) Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standplatzinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzubringen.
§ 4 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr anerkennen die Vorschriften dieser Marktordnung und haben die sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sowie die Anordnungen des Vereins zu beachten. (2) Jeder Beschicker hat sein Verhalten auf den Wochenmärkten und den Zustand seiner Betriebsmittel und Einrichtungen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt oder gefährdet und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Beschicker. Der Beschicker hat den Standplatz und dessen Umgebung stets in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Vorbeiführende Gehwege und Bürgersteige sind von Eis und Schnee freizuhalten und bei Glatteis mit abstumpfenden Mittels zu bestreuen. In Gängen und Durchfahrten darf nicht abgestellt werden. Der Beschicker erkennt ausdrücklich an, dass die Haft- und Verkehrssicherungspflicht einschließlich Regressansprüche Dritter auf ihn übergeht. Für alle gegen den Verein geltend gemachten begründeten Ansprüche Dritter hat der Beschicker einzutreten, sofern und soweit die Ansprüche auf den Bestand und die Führung des Verkaufstandes zurückzuführen und nicht von dem Verein verschuldet sind. (4) Es ist unzulässig, 1. Waren im Umhergehen oder durch lautes Ausrufen anzubieten, 2. Waren nach Muster zu verkaufen, 3. Waren öffentlich zu versteigern, 4. Tiere auf den Marktplatz zu bringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind, 5. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, 6. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, (5) Den Beauftragten des Vereins und der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 5 Verkauf von Kleinvieh (1) Lebendes Kleinvieh oder Geflügel darf nur in geräumigen, mit festem Boden versehenen Körben oder Käfigen befördert oder feilgeboten werden. Die Tiere müssen nebeneinander sitzen oder aufrecht stehen können und dürfen nicht zusammengepfercht werden. (2) An heißen Tagen sind die Tiere gegen direkte Sonneneinwirkung zu schützen und mit frischem Wasser ausreichend zu versorgen.
§ 6 Reinhaltung von Marktplätzen (1) Jede vermeidbare Verunreinigung der Marktplätze ist zu unterlassen. (2) Die Standplatzinhaber sind für die Reinhaltung ihrer Standplätze, Verkaufseinrichtungen und der davor gelegenen Gehwege und Fahrbahnen bis zu deren Mitte verantwortlich. Sie sind auch verpflichtet, diese Flächen bei Schneefall zu räumen sowie bei Glätte mit abstumpfenden, von der Stadt Wuppertal zugelassenen Stoffen zu bestreuen. (3) Anfallendes Schmutzwasser darf nur in die dafür vorgesehenen Sinkkästen des städt. Kanalnetzes ausgegossen werden. (4) Tierische Abfälle müssen sofort in einem dicht verschließbaren Gefäß gesammelt werden. Alle anderen Abfälle sind innerhalb der Verkaufsstände aufzubewahren und nach Ende der Öffnungszeit zu den von der Marktverwaltung bestimmten Sammelstellen zu schaffen. (5) Abfälle einschließlich verdorbener Waren dürfen nicht auf die Marktplätze mitgebracht werden. (6) Wenn der Platz nicht sauber hinterlassen wird, hat der Beschicker die Kosten der Reinigung zu tragen.
§ 7 Benutzergebühren (1) Standplatzinhaber haben für die Benutzung der Marktplätze Benutzungsgebühren zu entrichten. Die Benutzungsgebühr ist stets im Voraus fällig. (2) Die Höhe der Benutzungsgebühren regelt eine gesonderte Gebührenordnung. (3) Standplatzinhaber, die regelmäßig beschicken, sind verpflichtet dem Verein eine Einzugsermächtigung auszustellen. Saisonisten und Tagesbeschicker erhalten eine Quittung, die auf Anforderung vorzuzeigen ist.
§ 8 Haftung (1) Das Betreten der Wochenmärkte erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vereins beruht, vorliegen. (2) Für Schäden, die durch den Zustand der Verkaufseinrichtungen, das Aufstellen der Stände, den Marktbetrieb, die Ausübung des Marktgewerbes oder die Teilnahme am Marktverkehr entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar. (3) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt der Verein keine Haftung für die eingebrachten Sachen. (4) Der Standplatzinhaber haftet dem Verein oder der Stadt Wuppertal gegenüber für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten an städtischen Einrichtungen verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch seine Beauftragten ein Verschulden trifft.
§ 9 Laufzeit (1) Wenn und soweit die Betreuung der Märkte durch den Verein ganz oder teilweise widerrufen oder beendet wird, enden insoweit auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser Marktordnung zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt. Einer ausdrücklichen Kündigung von Nutzungsberechtigungen durch den Verein bedarf es in diesem Falle nicht. (2) Im übrigen können die Standplätze mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, bei einer Kündigung durch den Beschicker an den Vorstand des Vereins.
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