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Verein zur Förderung der Kultur der Wuppertaler Wochenmärkte e.V.
§ 1 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur von Wochen- und Freiluftmärkten, die Wahrnehmung von Interessen der Marktbeschicker von den betriebenen Märkten, die Förderung der Beziehungen der Marktbeschicker zur Politik und Verwaltung, die mittel- und unmittelbar in Beziehung mit den betriebenen Märkten stehen und anderen lokalen Einrichtungen und Institutionen sowie die Organisation von neuen Märkten. Der Verein verfolgt seine Zwecke durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Veranstaltungen und Präsentationen und die Organisation von Wochenmärkten. Der Verein nimmt seine Aufgaben selbstlos wahr. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Zur Verwirklichung des Zwecks erzielte Einkünfte dürfen ausschließlich zur Finanzierung der Angebote des Vereins verwendet werden.
§ 2 Name und Sitz des Vereins (1) Der Name des Vereins lautet "Verein zur Förderung der Kultur der Wuppertaler Wochenmärkte". Nachdem die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist, soll der Name den Zusatz "e.V. (eingetragener Verein)" tragen. (2) Der Sitz des Vereins ist Wuppertal .
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen, aber auch Gesamthandsgesellschaften und nicht eingetragene Vereine werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern. Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand zu stellen. †ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (2) Von den Mitgliedern sind jährlich Beiträge zu entrichten. Der Beitrag beträgt 60,00 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und ist bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahrs fällig. Bei etwaigen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds. (3) Die Mitgliedschaft endet 1. bei natürlichen Personen durch ihren Tod; 2. durch Austritt, der in Schriftform mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; 3. durch Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. (4) Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins in gleichem Maße offen.
§ 5 Verwendung der Vereinsmittel (1) Geld- oder Sachmittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur entsprechend dem Vereinszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Gewinn des Vereins und auch keine sonstigen persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal im Jahr im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Sie fasst Beschlüsse insbesondere über: 1. Anträge auf €nderungen der Satzung, 2. die Bestellung und Abberufung sowie die Entlastung des Vorstands, 3. die Ausschließung eines Mitglieds aus dem Verein, 4. die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, 5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens. (2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet werden. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest; jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem festgelegten Versammlungstermin beantragen. (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. †ber die Art der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln schriftlich und geheim, außer wenn sich die Mitgliederversammlung geschlossen ohne Gegenstimme für einen anderen Wahlmodus entscheidet. (4) Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder. (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das dann vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss von den Mitgliedern innerhalb von vier Monaten seit Erstellung eingesehen werden können. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der Einsichtnahme erhoben werden. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen der Mitglieder vom Vorstand nicht entsprochen, können diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem ersten Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern zusammen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. (2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. (3) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden und seinem ersten Stellvertreter. Sie sind jeder allein zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen, die den Verein mit mehr als 10.000,00 Euro verpflichten würden, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. (4) Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen, die mindestens einmal im Kalenderquartal stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Der Vorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluss. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von mindestens zehn Tagen durch den Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, durch seinen ersten Stellvertreter. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Auflösung und Zweckänderung (1) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden. Die Auseinandersetzung findet nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt. (2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an.
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